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   BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 115.83   

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BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 115.83 (https://dejure.org/1986,1211)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.1986 - 6 C 115.83 (https://dejure.org/1986,1211)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 1986 - 6 C 115.83 (https://dejure.org/1986,1211)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Anerkennung - Wehrpflichtiger - Gedankenspiele - Konflikt - Krieg - Abwägung - Glaube - Tötungsverbot - Zeugen Jehovas

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 4 Abs. 3 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 75, 188
  • NVwZ 1987, 691
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 115.83
    Dazu ist im einzelnen festzustellen: Inhalt und Reichweite des Rechts auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen, wie es in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG von Verfassungs wegen geregelt ist, lassen sich nicht losgelöst von der Entstehungsgeschichte dieses Grundrechts bestimmen, das nicht von ungefähr im Rahmen des Art. 4 GG mitgeregeit ist, der in seinem Absatz 1 "die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses" für unverletzlich erklärt (vgl. dazu auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 12, 45 ff. ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner ersten grundlegenden Entscheidung zu dem in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geregelten Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (Beschluß vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 - <BVerfGE 12, 45 ff.>), zwar klargestellt, daß dieses Recht nicht den Anhängern bestimmter Glaubensbekenntnisse vorbehalten ist, sondern "daß die Grundlagen des politischen Zusammenlebens einheitlich für alle Staatsbürger zu bestimmen sind; Verfassungsbegriffe sind daher für alle Bekenntnisse und Weltanschauungen gleich zu interpretieren" (a.a.O. S. 54); der Begriff des "Gewissens" werde daher in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs und nicht im Sinne theologischer oder philosophischer Lehren über Begriff, Wesen und Ursprung des Gewissens verstanden.

    Im Anschluß an die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960, a.a.O., hat zwar auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die wiedergegebene Begriffsbestimmung des "Gewissens" durch das Bundesverfassungsgericht übernommen (vgl. z.B. Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG 7 C 52.58 - , Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG 8 C 20.67 - und Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - ), im übrigen aber seine frühere Rechtsprechung aufrechterhalten und fortentwickelt.

    Bei alledem haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (vgl. die angeführte Entscheidung vom 20. Dezember 1960, a.a.O., S. 56) als auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. z.B. Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 56.73 - , vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76 - und Beschluß vom 22. September 1982 - BVerwG 6 B 50.82 - mit Nachweisen) hervorgehoben, daß sich angesichts des Wesens einer Gewissensentscheidung eine Differenzierung und Wertung nach "richtig" und "falsch" verbietet, vielmehr die je individuelle, auf Gewissengründe gestützte Entscheidung so, wie sie dargelegt wird, hingenommen werden muß; die den Prüfungsgremien obliegende Prüfung, ob die vom betroffenen Wehrpflichtigen geltend gemachte Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist (vgl. dazu Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - <BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107> und Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4> mit Nachweisen), erstreckt sich danach nicht auf die Beurteilung des dahinterstehenden "Gewissens", sondern beschränkt sich darauf zu ermitteln, ob angesichts aller umstände, insbesondere der vom Wehrpflichtigen darzulegenden Motivation seiner Entscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, mit dem erforderlichen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß seine Entscheidung die Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit einer "wirklichen Gewissensentscheidung" hat.

    Insbesondere kann eine eigene Gewissensentscheidung eines solchen Wehrpflichtigen nicht schon mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, er fühle sich an seine Glaubenslehre gebunden, ohne sie gedanklich zu verarbeiten; er behalte die Bewältigung der moralisch-ethischen Konfliktsituation des Krieges einer höheren Instanz vor; er klammere sich aus Unsicherheit und innerer Not an die Lehre seiner Religionsgemeinschaft und unterwerfe sich bedingungslos unter die Lehre der "Zeugen Jehovas"; denn mit dieser Argumentation stellt das Verwaltungsgericht die durch Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers in Frage, die ihrerseits einen Grund für die Spezialregelung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG bildet, "aus Gewissensgründen" den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (vgl. dazu die bereits angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960, BVerfGE 12, 45 ).

  • BVerwG, 05.11.1975 - VI C 72.74

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an eine

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 115.83
    Hinsichtlich der konkreten Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG bei Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, deren Glaubenslehre das absolute Verbot des Tötens im Kriege enthält, hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen, in denen allerdings die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles im Vordergrund standen, darauf hingewiesen, daß auch hier konkret untersucht werden muß, "ob der Wehrpflichtige für seine Person eine echte Gewissensentscheidung getroffen hat" (vgl. insbesondere Urteil vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 72.74 - ).

    Es hat freilich bereits in jenen Entscheidungen keinen Zweifel daran gelassen, daß schon die Zugehörigkeit zu der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ein Indiz für die behauptete Gewissensentscheidung darstellen kann, auch wenn der religiöse Standpunkt als solcher noch nicht die Gewissensentscheidung selbst ist, und daß die Gewissensbindung bei Mitgliedern einer kleinen Glaubensgemeinschaft näher liegt als etwa bei einem Zusammenschluß auf ideologischer Grundlage; dennoch könne auch der Beweiswert der Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft im Einzelfall verschieden sein und bedürfe daher besonderer Erörterung (vgl. außer dem bereits angeführten Urteil vom 5. November 1975, a.a.O., z.B. Urteile vom 8. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 104.80 - und vom 22. September 1982 - BVerwG 6 C 94.81 - ).

    Zu dieser Einschränkung bestand z.B. im Urteil vom 5. November 1975, a.a.O., deshalb Veranlassung, weil der Wehrpflichtige, nachdem er sich lange Jahre von der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas abgewandt hatte, sich erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wieder zu ihr bekannt hatte, während der Wehrpflichtige in dem durch Urteil vom 22. September 1982, a.a.O., entschiedenen Fall entgegen den für die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas geltenden Geboten vorehelichen Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte und deshalb aus dieser Glaubensgemeinschaft ausgeschlossen worden war.

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 115.83
    Bei alledem haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (vgl. die angeführte Entscheidung vom 20. Dezember 1960, a.a.O., S. 56) als auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. z.B. Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 56.73 - , vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76 - und Beschluß vom 22. September 1982 - BVerwG 6 B 50.82 - mit Nachweisen) hervorgehoben, daß sich angesichts des Wesens einer Gewissensentscheidung eine Differenzierung und Wertung nach "richtig" und "falsch" verbietet, vielmehr die je individuelle, auf Gewissengründe gestützte Entscheidung so, wie sie dargelegt wird, hingenommen werden muß; die den Prüfungsgremien obliegende Prüfung, ob die vom betroffenen Wehrpflichtigen geltend gemachte Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist (vgl. dazu Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - <BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107> und Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4> mit Nachweisen), erstreckt sich danach nicht auf die Beurteilung des dahinterstehenden "Gewissens", sondern beschränkt sich darauf zu ermitteln, ob angesichts aller umstände, insbesondere der vom Wehrpflichtigen darzulegenden Motivation seiner Entscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, mit dem erforderlichen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß seine Entscheidung die Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit einer "wirklichen Gewissensentscheidung" hat.

    Das Verwaltungsgericht wird nunmehr über das Anerkennungsbegehren des Klägers in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, § 144 Abs. 6 VwGO, neu zu entscheiden und dabei nach dem Inkrafttreten des KDVG am 1. Januar 1984 die vom Senat im Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = NVwZ 1984, 447 = DÖV 1984, 676) sowie in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - (BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 = DÖV 1985, 199>) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze zu beachten haben.

  • BVerwG, 07.11.1973 - VI C 24.73

    Anforderungen an die Aufklärungsrüge in Kriegsdienstverweigerungssachen - Umfang

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 115.83
    So hat es im Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 24.73 - (insoweit in Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 62 nicht abgedruckt; vgl. auch bereits Urteil des 7. Senats vom 23. Juni 1961 - BVerwG 7 C 181.60 - <BVerwGE 12, 271>) entschieden, daß die Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe dann eine "Gewissensentscheidung" sei, wenn sie erfolge aufgrund der Vorstellung, im Kriege Menschen mit der Waffe töten zu müssen, und der durch diese Vorstellung bedingten Gewissensbelastung, die dem Wehrpflichtigen bewußt mache, daß er solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun könne; es entscheide sich also nicht das Gewissen, sondern der Wehrpflichtige treffe seine Entscheidung in seiner Bindung an das und durch das Gewissen.

    Dem könne ein inneres Ringen, also ein Gewissenskampf, vorausgegangen sein; aber auch der Wehrpflichtige, der aus seiner gegebenen und zugleich durch die Erziehung geformten Einstellung heraus die innere Überzeugung von Recht und Unrecht hege und sich hierdurch verpflichtet sehe, handle aufgrund seines Gewissens: Wenn er, dem das Gewissen gleichsam zur "Natur" geworden sei, sich gegen eine Beteiligung am Kriegsdienst mit der Waffe entscheide in der Überzeugung vom Krieg als etwas Bösem und in dem Bewußtsein, eine seelische Verwandlung zu erfahren, wenn er in einem Kriege gegen seine sittliche Grundhaltung Menschen töten müßte, so habe er damit ebenfalls eine Gewissensentscheidung getroffen, ohne daß es für ihn etwa einer selbstquälerischen Auseinandersetzung mit anderen Wertvorstellungen bedürfte; maßgebend sei insoweit die innere Verwurzelung der Entscheidung (Urteil vom 7. November 1973, a.a.O.; vgl. auch Beschluß vom 13. Juni 1974 - BVerwG 6 B 24.74 - ).

  • BVerwG, 22.11.1974 - VI C 247.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 115.83
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine der Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG eine hinreichende geistige Auseinandersetzung des Wehrpflichtigen mit der Problematik des Kriegsdienstes und der Kriegsdienstverweigerung ist, weil "grundsätzlich nur derjenige, der sich mit den Problemen des Tötungsverbots ernsthaft und entsprechend seinen geistigen Anlagen befaßt hat, die erforderliche gegenwärtige Vorstellung darüber entwickelt haben (wird), welche seelische Belastung es für ihn zur Folge hätte, entgegen den Geboten seines Gewissens im Kriege mit Waffen Menschen töten zu müssen" (Urteil vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - <BVerwGE 60, 278 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 113> im Anschluß u.a. an das Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - ).

    Im Anschluß an die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960, a.a.O., hat zwar auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die wiedergegebene Begriffsbestimmung des "Gewissens" durch das Bundesverfassungsgericht übernommen (vgl. z.B. Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG 7 C 52.58 - , Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG 8 C 20.67 - und Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - ), im übrigen aber seine frühere Rechtsprechung aufrechterhalten und fortentwickelt.

  • BVerwG, 10.07.1980 - 6 C 38.80

    Kriegsdienstverweigerung eines Arztes - Differenzierte Stellungnahme - Ärztliche

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 115.83
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine der Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG eine hinreichende geistige Auseinandersetzung des Wehrpflichtigen mit der Problematik des Kriegsdienstes und der Kriegsdienstverweigerung ist, weil "grundsätzlich nur derjenige, der sich mit den Problemen des Tötungsverbots ernsthaft und entsprechend seinen geistigen Anlagen befaßt hat, die erforderliche gegenwärtige Vorstellung darüber entwickelt haben (wird), welche seelische Belastung es für ihn zur Folge hätte, entgegen den Geboten seines Gewissens im Kriege mit Waffen Menschen töten zu müssen" (Urteil vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - <BVerwGE 60, 278 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 113> im Anschluß u.a. an das Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 247.73 - ).

    Insofern war das Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern zwecks Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, § 86 Abs. 1 VwGO, sogar verpflichtet, den Beweggründen des Klägers für die von ihm geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen jegliche Teilnahme am Dienst in der Bundeswehr nachzugehen und ihm in diesem Rahmen auch vorgestellte zugespitzte Konflikt- und Kriegssituationen vorzuhalten, um derart feststellen zu können, wie der Kläger zu der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gelangt ist und ob er fähig ist, sittlich motivierte Entscheidungen zu treffen (vgl. Urteil vom 10. Juli 1980, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.09.1982 - 6 B 50.82

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde - Würdigung von Bekundungen -

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 115.83
    Zu dieser Einschränkung bestand z.B. im Urteil vom 5. November 1975, a.a.O., deshalb Veranlassung, weil der Wehrpflichtige, nachdem er sich lange Jahre von der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas abgewandt hatte, sich erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wieder zu ihr bekannt hatte, während der Wehrpflichtige in dem durch Urteil vom 22. September 1982, a.a.O., entschiedenen Fall entgegen den für die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas geltenden Geboten vorehelichen Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte und deshalb aus dieser Glaubensgemeinschaft ausgeschlossen worden war.

    Bei alledem haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (vgl. die angeführte Entscheidung vom 20. Dezember 1960, a.a.O., S. 56) als auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. z.B. Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 56.73 - , vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76 - und Beschluß vom 22. September 1982 - BVerwG 6 B 50.82 - mit Nachweisen) hervorgehoben, daß sich angesichts des Wesens einer Gewissensentscheidung eine Differenzierung und Wertung nach "richtig" und "falsch" verbietet, vielmehr die je individuelle, auf Gewissengründe gestützte Entscheidung so, wie sie dargelegt wird, hingenommen werden muß; die den Prüfungsgremien obliegende Prüfung, ob die vom betroffenen Wehrpflichtigen geltend gemachte Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist (vgl. dazu Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - <BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107> und Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4> mit Nachweisen), erstreckt sich danach nicht auf die Beurteilung des dahinterstehenden "Gewissens", sondern beschränkt sich darauf zu ermitteln, ob angesichts aller umstände, insbesondere der vom Wehrpflichtigen darzulegenden Motivation seiner Entscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, mit dem erforderlichen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß seine Entscheidung die Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit einer "wirklichen Gewissensentscheidung" hat.

  • BVerwG, 24.10.1973 - VI C 56.73

    Anforderungen an die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe -

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 115.83
    Bei alledem haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (vgl. die angeführte Entscheidung vom 20. Dezember 1960, a.a.O., S. 56) als auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. z.B. Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 56.73 - , vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76 - und Beschluß vom 22. September 1982 - BVerwG 6 B 50.82 - mit Nachweisen) hervorgehoben, daß sich angesichts des Wesens einer Gewissensentscheidung eine Differenzierung und Wertung nach "richtig" und "falsch" verbietet, vielmehr die je individuelle, auf Gewissengründe gestützte Entscheidung so, wie sie dargelegt wird, hingenommen werden muß; die den Prüfungsgremien obliegende Prüfung, ob die vom betroffenen Wehrpflichtigen geltend gemachte Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist (vgl. dazu Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - <BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107> und Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4> mit Nachweisen), erstreckt sich danach nicht auf die Beurteilung des dahinterstehenden "Gewissens", sondern beschränkt sich darauf zu ermitteln, ob angesichts aller umstände, insbesondere der vom Wehrpflichtigen darzulegenden Motivation seiner Entscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, mit dem erforderlichen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß seine Entscheidung die Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit einer "wirklichen Gewissensentscheidung" hat.

    So hat das Bundesverwaltungsgericht schon im Jahr 1973 entschieden, daß die Furcht eines Wehrpflichtigen, er werde nach seiner Glaubensüberzeugung das ewige Leben verlieren, falls er gezwungen würde, im Kriege einen Menschen zu toten, ein entscheidendes Kriterium einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann (Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 56.73 - ).

  • BVerwG, 25.05.1984 - 6 B 40.84

    Kriegsdienstverweigerung - Neuordnungsgesetz - Anwendbarkeit - Alt-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 115.83
    Das Verwaltungsgericht wird nunmehr über das Anerkennungsbegehren des Klägers in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, § 144 Abs. 6 VwGO, neu zu entscheiden und dabei nach dem Inkrafttreten des KDVG am 1. Januar 1984 die vom Senat im Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = NVwZ 1984, 447 = DÖV 1984, 676) sowie in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - (BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 = DÖV 1985, 199>) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze zu beachten haben.
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 115.83
    Allerdings läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß im Einzelfall die Mitgliedschaft in dieser Glaubensgemeinschaft weniger auf der überzeugten und verbindlichen Übernahme ihrer Glaubenslehre als vielmehr darauf beruht, daß sich der Betroffene ihr aus mehr vordergründigen Erwägungen angeschlossen hat, etwa weil Eltern oder Geschwister oder der Ehepartner oder auch Freunde ebenfalls Mitglieder sind und die Verbundenheit mit ihnen im Vordergrund steht; in diesem Falle könnte folglich allein aus der Mitgliedschaft noch nicht der Schluß gezogen werden, Inhalt und Konsequenzen dieser Glaubenslehre seien von dem Betroffenen in einer Weise bewußt verinnerlicht und als absolut verbindlich akzeptiert worden, daß sie in jedem Falle einer eigenen ernsthaften Überprüfung standhielten (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 24. April 1985 <BVerfGE 69, 1, insbes. S. 33 f. und Leitsatz 4>).
  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

  • BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 20.67

    Bestehen einer Amtsermittlungspflicht

  • BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
  • BVerwG, 13.06.1974 - VI B 24.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 17.76

    Maßstäbe für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kriegsdienstverweigerung

  • BVerwG, 23.06.1961 - VII C 181.60

    Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

  • BVerwG, 04.12.1974 - VI C 50.74

    Gewissensentscheidung als Voraussetzung einer Anerkennung als

  • BVerwG, 08.10.1980 - 6 C 104.80

    Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas als Beweis für eine

  • BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 81.83

    Kriegsdienstverweigerung - Aufklärungspflicht - Begründungspflicht

  • BVerwG, 22.09.1982 - 6 C 94.81

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensentscheidung gegen den

  • BVerwG, 23.06.1961 - VII C 52.58
  • BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 285/88

    Kündigung eines Arbeitnehmers, der die Arbeit aus Gewissensgründen verweigert

    In Übereinstimmung mit dem Senat vertreten sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 12, 45, 54 f.; 48, 127, 173; 69, 1, 23) als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 7, 242, 246; 75, 188, 195; 79, 24, 27) in ständiger Rechtsprechung den subjektiven Gewissensbegriff.
  • BVerwG, 03.02.1988 - 6 C 3.86

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Fiktive Kriegerische Situation -

    Sowohl das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 56) als auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. z.B. Urteile vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 56.73 - und vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76 - sowie Beschluß vom 22. September 1982 - BVerwG 6 B 50.82 - m.w.N.) haben aber stets hervorgehoben, daß sich angesichts des Wesens einer Gewissensentscheidung eine Differenzierung und Wertung nach "richtig" und "falsch" verbietet, vielmehr die jeweils individuelle, auf Gewissensgründe gestützte Entscheidung so, wie sie dargelegt wird, hingenommen werden muß; die den Prüfungsgremien obliegende Prüfung, ob die vom betroffenen Wehrpflichtigen geltend gemachte Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist (vgl. dazu Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4> m.w.N.), erstreckt sich danach nicht auf die Beurteilung des dahinterstehenden "Gewissens", sondern beschränkt sich darauf zu ermitteln, ob angesichts aller Umstände, insbesondere der vom Wehrpflichtigen darzulegenden Motivation seiner Entscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, mit dem erforderlichen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß seine Entscheidung die Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit einer "wirklichen Gewissensentscheidung" hat (vgl. hierzu Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 115.83 - <BVerwGE 75, 188 = Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 11>).
  • BVerwG, 03.12.1987 - 6 C 44.87

    Kriegsdienstverweigerung - Widerspruchsbescheid - Aufhebungsantrag -

    Dieses wird nunmehr das Anerkennungsbegehren selbst zu überprüfen und dabei unter Würdigung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217 sowie für ernsthaft tätige Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas BVerwGE 75, 188 = NVwZ 1987, 691) maßgebenden Umstände und der zur Anwendung des neuen Rechts der Kriegsdienstverweigerung auf "Altantragsteller" wie den Kläger entwickelten Grundsätze (vgl. BVerwGE 70, 216 und 222) darüber zu befinden haben, ob der Kläger nach dem Maßstab des § 14 Abs. 1 KDVG als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen ist.
  • BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 283/88

    Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen - Wirksamkeit einer ordentlichen

    In Übereinstimmung mit dem Senat vertreten sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 12, 45, 54 f.; 48, 127, 173; 69, 1, 23) als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 7, 242, 246; 75, 188, 195; 79, 24, 27) in ständiger Rechtsprechung den subjektiven Gewissensbegriff.
  • BVerwG, 30.07.1990 - 6 C 43.88

    "Innere Verwurzelung" der Entscheidung des Wehrpflichtigen gegen den Kriegsdienst

    Danach setzt bei Altantragstellern wie dem Kläger (vgl. dazu Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4) die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG , § 1 KDVG voraus, daß angesichts aller Umstände, insbesondere der vom Wehrpflichtigen darzulegenden Motivation seiner Entscheidung sowie sonstiger konkreter Anhaltspunkte (vgl. dazu Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 -, BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107), mit dem erforderlichen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß die geltend gemachte Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe die Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit einer "wirklichen Gewissensentscheidung" hat (vgl. das zurückverweisende Urteil vom 3. Februar 1988 unter Hinweis auf das Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 115.83 -, BVerwGE 75, 188 = Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 11).
  • BVerwG, 29.01.1988 - 6 B 91.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Der Begriff der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist jedoch in der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift, zu § 25 WPflG a.F. und zu § 1 KDVG hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]; BVerwGE 7, 242 und zuletzt Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 115.83 - <BVerwGE 75, 188 = Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 11> mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 14.12.1989 - 6 C 59.87

    Kriegsdienstverweigerung - Widerspruchsbescheid - Isolierte Anfechtung

    Das Verwaltungsgericht wird nunmehr unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebenden Umstände (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - <BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107>) sowie der Grundsätze, die es für Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 115.83 - <BVerwGE 75, 188 = Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 11 = NVwZ 1987, 691>) und zur Anwendung des neuen Rechts der Kriegsdienstverweigerung auf "Altantragsteller" wie den Kläger (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4>) entwickelt hat, selbst darüber zu befinden haben, ob der Kläger die geltend gemachte Gewissensentscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt der erneuten mündlichen Verhandlung getroffen hat.
  • BVerwG, 19.11.1987 - 6 B 57.86

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Würdigung einer

    durch die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu auch das jüngst ergangene Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 115.83 - <BVerwGE 75, 188>) höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt ist.
  • BVerwG, 05.11.1987 - 6 B 18.87

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Geistige Auseinandersetzung mit der

    Auch hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, daß es beim Kläger dann geringere Anforderungen an die geistige Auseinandersetzung mit der Problematik des Kriegsdienstes und der Kriegsdienstverweigerung hätte stellen müssen (vgl. hierzu z.B. Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 115.83 - <BVerwGE 75, 188, 189 [BVerwG 03.12.1986 - 6 C 115/83]/190>), wenn diesem etwa - nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts - schon von seiner Persönlichkeitsstruktur her die Anwendung von Gewalt wesensfremd wäre; dies hat das Verwaltungsgericht beim Kläger jedoch ausdrücklich verneint.
  • BVerwG, 19.03.1987 - 6 B 227.84

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das aktenkundige Vorbringen des Klägers sowie das Ergebnis seiner eingehenden informatorischen Anhörung vor Gericht dargelegt, daß es mit hinreichender Sicherheit die Überzeugung gewonnen habe, daß der Kläger aktives Mitglied der Zeugen Jehovas ist und deren Glaubensinhalte, zu denen auch das einschränkungslose Verbot des Tötens eines anderen Menschen gleich unter welchen Umständen gehört, zutiefst verinnerlicht hat; im gleichen Sinne hat der Senat durch sein Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 115.83 - entschieden, in dem er festgestellt hat: "Maßgeblich und für die Annahme einer eigenen Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ausreichend ist demnach bei einem Mitglied einer Glaubensgemeinschaft, deren Lehre wie die der 'Zeugen Jehovas' ein für alle denkbaren Situationen geltendes absolutes Tötungsverbot einschließt, schon die Feststellung, daß es sich im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Anerkennungsbegehren vorbehaltlos zu der Glaubenslehre seiner Glaubensgemeinschaft einschließlich des für alle denkbaren Situationen geltenden absoluten Tötungsverbots bekennt und daß es insoweit, glaubwürdig ist".
  • VG Münster, 21.03.2005 - 7 K 2746/01

    Voraussetzungen des Anerkennungsverfahrens zur Kriegsdienstverweigerung

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